Ihr im Auswahlverfahren erzieltes Ergebnis ist ausschlaggebend, welche Platzziffer Sie auf der Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber erreichen. Für den Großteil der Studienplätze bei den staatlichen Einstellungsbehörden wird das so genannte Zuweisungsverfahren durchgeführt. Hierbei werden den einzelnen staatlichen Behörden in der Reihenfolge der Platzziffern jeweils so viele Bewerberinnen und Bewerber zugeteilt, wie Studienplätze zu vergeben sind (s. Ablauf des Zuweisungsverfahrens). Wenn Sie eine Zuweisung für eine Studienrichtung erhalten, bedeutet das, dass Sie von der dafür zuständigen Behörde aufgefordert werden, Bewerbungsunterlagen einzureichen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Sie können sich jedoch mit Ihrem Zeugnis auch bei anderen Verwaltungen bewerben.
Zusätzlich
zu den zugewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern erhalten die staatlichen
Einstellungsbehörden jeweils eine sogenannte Ersatzliste. In
den jeweiligen Ersatzlisten sind diejenigen Bewerberinnen und
Bewerber bis zu einer gewissen Platzziffer aufgeführt, die die Auswahlprüfung
zwar bestanden haben, deren Platzziffer aber für eine Zuweisung nicht
ausgereicht hat. Sollten Sie also keine direkte Zuweisung erhalten, informieren
wir die staatlichen Verwaltungen, für die Sie sich in Ihrem Online-Antrag in den
Bereichen "Studiengänge" und "Regierungsbezirk" beworben haben, bis zu einer bestimmten Platzziffer
dennoch über Ihr Prüfungsergebnis. Erfahrungsgemäß sind die staatlichen
Verwaltungen infolge von Absagen über die Zuweisung hinaus an weiteren
Bewerberinnen und Bewerbern interessiert.
Die Einstellungsbehörden werden nach
dem Versand der Prüfungszeugnisse gegebenenfalls von sich aus auf Sie zukommen
und Sie zur Einsendung von Unterlagen auffordern. Alternativ können Sie aber
auch selbst Kontakt zu den Behörden aufnehmen und sich dort über Ihre
Einstellungschancen erkundigen. Die Geschäftsstelle hat nach Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse keinen Überblick über frei werdende Stellen. Wenden Sie sich
deshalb bei Fragen bitte stets direkt an die einstellende Behörde! Die
Kontaktdaten finden Sie unter Adressen der staatlichen
Einstellungsbehörden.
Mit dem Anschreiben, das Sie zusammen mit Ihrem Prüfungszeugnis im Dezember erhalten, informieren wir Sie darüber, ob Sie einer Behörde zugewiesen oder in die Ersatzliste aufgenommen wurden. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung (gleicher Platzziffer) bevorzugt eingestellt.
Für einige Studienrichtungen führen die Einstellungsbehörden nach dem schriftlichen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses noch ein gesondertes Verfahren zur Prüfung der außerfachlichen Fähigkeiten nach Art. 22 Abs. 9 Leistungslaufbahngesetz durch. Dies ist zum Beispiel für folgende Studienrichtungen (jeweils m/w/d) der Fall:
Bestandteile dieser ergänzenden Prüfung können zum Beispiel ein strukturiertes Interview, eine Gruppendiskussion, ein Rollenspiel und eine Präsentation sein. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unmittelbar bei den Einstellungsbehörden.
Bewerber, die das Verfahren nach Art. 22 Abs. 9 Leistungslaufbahngesetz bei einer Einstellungsbehörde nicht erfolgreich durchlaufen, können sich weiterhin bei anderen Einstellungsbehörden bewerben.
Das Zuweisungsverfahren betrifft Sie nicht, falls Sie sich für die Studienrichtungen
(jeweils m/w/d) beworben haben. In diesen Fällen werden Sie unmittelbar von den zuständigen Einstellungsbehörden informiert, wenn Sie aufgrund Ihrer Platzziffer für einen Studienplatz in Frage kommen. Die zuständigen Einstellungsbehörden sind