Das Zweite-Chance-Verfahren kann von einstellenden Behörden in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, wenn die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht vollständig mit erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des LPA-Auswahlverfahrens besetzt werden konnten. Ob eine Behörde ein derartiges Verfahren überhaupt durchführen kann, hängt daher vom jeweiligen Einstellungsbedarf einer Behörde für den Ausbildungsbeginn und vom Umfang der Bewerbungszahlen im LPA-Auswahlverfahren ab. Das Zweite-Chance-Verfahren stellt somit ein kurzfristiges, nachrangiges „Restplatzverfahren" dar.
Damit gewährleistet weiterhin nur die erfolgreiche Teilnahme am LPA-Auswahlverfahren des jeweiligen Einstellungsjahres den Zugang zu allen von den verschiedenen Einstellungsbehörden angebotenen Ausbildungsplätzen. Mit nur einer Anmeldung können Sie sich beim LPA-Auswahlverfahren für jeden dieser Ausbildungsplätze bewerben. Beim Zweite-Chance-Verfahren muss die Bewerbung bei der jeweiligen Einstellungbehörde vorgelegt werden, die sich für die Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens entscheidet. Im Einstellungsverfahren werden die erfolgreich am LPA-Auswahlverfahren Teilnehmenden gegenüber den Bewerbenden aus dem Zweite-Chance-Verfahren bei Erfüllung der sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorrangig berücksichtigt.
Welche Behörden noch Restplätze über das Zweite-Chance-Verfahren für das laufende Einstellungsjahr vergeben, für das das LPA-Verfahren bereits beendet wurde, kann von
der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses nicht beantwortet werden.
Bekannt ist, dass für den Einstellungstermin 1. September 2025
beispielsweise von der
Steuerverwaltung
noch Einstellungen im Rahmen eines
Zweite-Chance-Verfahrens geplant sind.
Nähere Auskünfte zu noch verfügbaren Ausbildungsplätzen erhalten Sie auf dem Karriereportal des Freistaats Bayern.