 
		Wenn Sie zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben werden, ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren regelmäßig nicht möglich (§ 5 Abs. 4 Auswahlverfahrensordnung).
 Nach Art. 23 BayBG ist eine Berufung in das 
Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht zulässig, wenn das 45. Lebensjahr bereits 
vollendet wurde. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde in besonders 
gelagerten Einzelfällen zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Staates ist das 
Einvernehmen des Finanzministeriums, im Übrigen die Zustimmung des 
Landespersonalausschusses erforderlich.
Sollten Sie Fragen zu den 
Altersgrenzen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die jeweiligen 
Einstellungsbehörden. 
Für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gelten abweichende Altersgrenzen. Das Alter muss hier am Einstellungstag grundsätzlich zwischen 17 und 30 Jahren liegen. Ausnahmen sind möglich. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt auch die Einstellungsberatung der Bayerischen Polizei. Diese finden Sie unter team.polizei.bayern.de/deine-bewerbung